Términos y Condiciones

Stand 01.08.2007

FMT NA
Fluid Management Technologies Swiss AG
Gewerbestrasse 6
6330 Cham / Schweiz

1. Geltungsbereich, Angebote

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Kauf- und Lieferverträge der FMT Fluid Management Technologies Swiss AG (nachstehend «Verkäufer») mit ihren Kunden (nachstehend «Käufer»), sofern nicht abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Sie gehen anderslautenden Bedingungen, die vom Käufer übersandt wurden oder sich auf dessen Schriftstücken befinden, in jedem Fall vor.
  • Die Angebote sind freibleibend. Wir behalten uns Änderungen aus konstruktions- bzw. verkaufstechnischen Gründen vor. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  • Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln, sind keine Beschaffenheitsangaben,
    Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
  • Allfällige Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Massgabe der jeweils gültigen DIN/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.

2. Vertragsschluss, Preise

  • Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  • Die Preise gemäss unserer Preisliste sind freibleibend und ohne Verbindlichkeit für uns.
    Sie können jederzeit ohne vorherige Anzeige geändert werden, sofern nichts anderes vereinbart
    wurde. Die Preise verstehen sich exklusive MWSt., Fracht, Porto und Verpackung.

3. Lieferung

  • Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand dem Spediteur/Frachtführer übergeben wurde.
  • Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die ausserhalb unseres Einflusses liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten entsprechend auch für Liefertermine. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der beiden Parteien aus obgenannten Gründen unzumutbar, so kann sie vom Vertrag zurücktreten.
  • Nutzen und Gefahr gehen mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Käufer über. Das gilt auch für Teillieferungen und dann, wenn eine Frankound Frei-Haus-Lieferung vereinbart ist. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
  • Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Spezialanfertigungen sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.
  • Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können – soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden – nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäss abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.
  • Für Kleinmengenbestellungen, welche nicht kostendeckend abgewickelt werden können, wird ein Auftragskostenzuschlag erhoben.
  • Für nicht durch uns verschuldete Retouren wird ein Abzug von 20 % des Brutto-Retourenbetrages auf Gutschriften eingefordert.

4. Zahlungen

  • Die Fakturen sind innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug irgendwelcher Art zahlbar, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
  • Ein allfällig vereinbarter Skonto-Abzug bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschliesslich Fracht und Verpackung und setzt voraus, dass sämtliche fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung beglichen sind.
  • Massgebend für die Einhaltung der Zahlungsfristen und die Skontoberechtigung ist das Valutadatum der Posteinzahlung oder des Zahlungsauftrages an die Bank. Fällt der letzte Tag der Zahlungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so kann die Zahlung am nächsten Werktag vollzogen werden. Checks gelten erst vom Zeitpunkt der Einlösung an als Zahlung.
  • Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der in Artikel 4.1 festgelegten Frist, so ist der Verkäufer nach Ablauf dieser Frist berechtigt, den Käufer durch Ansetzung einer Zahlungsfrist in Verzug zu setzen und ab Fristablauf 8 % Verzugszinsen zuzüglich Mahnspesen zu verlangen. Das von uns gelieferte Material bleibt bis zum vollständigen Eingang des vereinbarten Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.
  • Das Nichteinhalten unserer Zahlungsbedingungen entbindet uns von Lieferverpflichtungen, den Käufer aber nicht von seiner Annahmepflicht. Ist der Käufer mit der Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer nach vorheriger Mahnung berechtigt, für weitere Bestellungen Vorauszahlung zu verlangen und noch nicht ausgeführte Lieferungen zurückzubehalten.
  • Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Käufers berechtigen diesen weder zur Zurückhaltung von Zahlungen noch zur Verrechnung.
  • Der Verkäufer kann die Erfüllung seiner Pflichten aussetzen, wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass der Käufer einen wesentlichen Teil seiner Pflichten nicht erfüllen wird. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Leistung so lange zurückzuhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird. Erfolgt keine Sicherheitsleistung innerhalb einer angemessenen vom Verkäufer angesetzten Frist, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Verkäufer die Ware bereits abgesandt, bevor sich herausstellt, dass der Käufer einen wesentlichen Teil seiner Pflichten nicht erfüllen wird, kann sich der Verkäufer der Übergabe der Ware an den Käufer widersetzen.
  • Bei Zahlungsverzug kommen die gesetzlichen Behelfe gemäss Art. 107-109 OR zur Anwendung.

5. Eigentumsvorbehalt

  • Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen betreffend dieser Waren.
  • Der Verkäufer behält sich das Recht vor, im Falle nicht geleisteter Bezahlung den Eigentumsvorbehalt am Sitz bzw. Wohnort des Käufers ins Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Die Kosten für eine solche Eintragung trägt der Käufer.

6. Gewährleistung, Haftung

  • Mängelrügen sind sofort nach Empfang der Ware, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen, schriftlich anzubringen, wobei der behauptete Mangel detailliert zu bezeichnen ist. Im Falle von verborgenen Mängeln ist die Mängelrüge sofort nach Entdeckung der Mängel schriftlich anzubringen, jedoch spätestens drei Monate nach Erhalt der Ware. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung erlöschen alle Ansprüche auf Garantie. Die Gewährleistung des Verkäufers beschränkt sich auf Herstellungs- oder Materialfehler, die er nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung beheben kann. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz, Wandlung des Kaufes oder Minderung des Kaufpreises sind ausdrücklich ausgeschlossen. Sollte uns eine Nachlieferung nicht möglich sein oder von uns abgelehnt werden, erstatten wir in Fällen von nachgewiesener Fehllieferung den Kaufpreis.
  • Beschädigungen durch äussere mechanische, chemische oder physische Einwirkungen (Transportschäden) gelten nicht als Mängel. Solche Schäden sind direkt gegenüber der ausliefernden Poststelle oder dem Spediteur geltend zu machen. Alle weiteren Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).

7. Haftungsbegrenzung, Verjährung

  • Wegen Verletzung vertraglicher und ausservetraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere Angestellten – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt auf die bei Vertragsschluss voraussehbaren Schäden. Der Verkäufer haftet in keinem Fall für entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden.
  • Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoss gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
  • Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vetragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nachlieferung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

8. Urheber-, Patent- und Markenrechte

  • An Offerten, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
  • Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Immaterialgüterrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Immaterialgüterrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich ausserdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter schadlos zu halten.
  • Urheber-, Patent- und Markenrechte sowie Know-How und praktisches Erfahrungswissen, wie es auch in Zeichnungen und Projekten zum Ausdruck kommt, bleiben unser Eigentum. Es ist nicht gestattet, diese ohne unsere ausdrückliche Genehmigung zu reproduzieren, zu verwenden oder Dritten weiterzugeben.

9. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge

  • Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Versuchsteile, Formen oder Werkzeuge bereitzustellen, so sind diese frei Produktionsstätte in der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen
    Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mängelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.
  • Die Anfertigung von Versuchsteilen einschliesslich der Kosten für Formen und Werkzeuge geht zu Lasten des Käufers.
  • Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden die Formen, Werkzeuge oder Vorrichtungen vor Erfüllung des Auftrages unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, Formen, Werkzeuge und sonstige Vorrichtungen während mindestens zwei Jahren nach dem letzten Einsatz auf unsere Kosten bereitzuhalten.
  • Für vom Käufer bereitgestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Vorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt – unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers – spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.

10. Schlussbestimmungen

  • Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen allfälligen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
  • Kauf- und Lieferverträge sowie einzelne daraus entstehende Rechte und Pflichten dürfen nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei übertragen werden.
  • Soweit der Vertrag es nicht speziell bestimmt, ist der Erfüllungsort für alle vertraglich geschuldeten Lieferungen und Leistungen der Auslieferungsort.
  • Sind oder werden aus irgendwelchen Gründen eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so gelten die übrigen Bestimmungen unverändert weiter. Die Vertragsparteien werden sich auf Ersatzbestimmungen einigen, die den unwirksamen in ihrem Regelungsgehalt möglichst nahe kommen.
  • Alle Verträge unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des
    Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 und des Übereinkommens betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht vom 15. Juni 1955.
  • Bei Meinungsverschiedenheiten werden die Vertragsparteien vor Anrufung des Richters nach Möglichkeit eine gütliche Einigung anstreben.
  • Die ordentlichen Gerichte in Zug sind zur Entscheidung aller Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den einzelnen Kauf- oder Lieferverträgen ausschliesslich zuständig. Vorbehalten ist das Recht der FMT Fluid Management Technologies Swiss AG, den Käufer an dessen Sitz bzw. Wohnort zu belangen.